Unfall mit dem Leasingauto

Das ist zu tun!
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Es spielt eigentlich keine Rolle, ob man Eigentümer eines Fahrzeuges ist, oder ob man Leasingnehmer ist. Unangenehm ist so ein Unfall in jedem Fall. Wenn es tatsächlich einmal zu einem Unfall kommen sollte, sind die Abläufe am Anfang im Grunde immer gleich. Doch wenn das Fahrzeug im Leasing betrieben wird, dann gilt es, einige Besonderheiten zu beachten. Wie diese aussehen, gibt der Leasingvertrag im Wesentlichen vor.

Kommt es also mit einem Leasingauto tatsächlich zu einem Unfall, so muss in diesem Fall nicht nur die gegnerische Versicherung sofort in Kenntnis gesetzt werden, sondern vor allem der Leasinggeber. Die weitere Vorgehensweise kann mit der Zustimmung des Leasinggebers erfolgen. Immerhin geht es hier um eine Dreiecksbeziehung, denn hier gibt es nicht, wie üblich, nur einen Schädiger und einen Geschädigten, sondern eben auch den Eigentümer des Fahrzeuges, den Leasinggeber.

Worauf muss man achten, wenn es zu einem Unfall gekommen ist?


Die erste Frage, die man sich vermutlich stellt, ist die, ob die Polizei hinzugezogen werden sollte. Grundsätzlich richtet sich das danach, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt, oder eben nicht. Bei einem Bagatellschaden ist ein Hinzuziehen der Polizei nicht zwingend erforderlich, da hier normalerweise nur die Kennzeichen, die Personalien sowie die Versicherungsdaten ausgetauscht werden müssen. Doch bei folgendem Unfallgeschehen ist das Hinzuziehen der Polizei verpflichtend:
1. Der Unfall hat einen schweren Sach- oder Personenschaden verursacht.
2. Die Unfallschuld ist strittig
3. Alkohol- oder Drogenkonsum eines Fahrers wird vermutet
4. Eine Kollision mit einem parkenden Auto in Abwesenheit des Geschädigten

Die Polizei vor Ort trifft keine Entscheidung hinsichtlich der Unfallschuld, sondern sie nimmt die Beweise auf, um einen Unfallbericht anzufertigen. Diesen Bericht fordert die KFZ-Versicherung zur Berechnung des Schadenersatzes an.
Auch wenn es bei Bagatellschäden nicht zwingend notwendig ist, die Polizei zu rufen, so wird dies dennoch empfohlen, denn sie dokumentiert sowohl das Unfallgeschehen als auch die Schäden. Dies beugt oftmals einem Konflikt mit der Versicherung vor.

Die Meldepflicht an den Leasinggeber


Grundsätzlich gilt, dass bei jedem Unfall mit einem Leasingfahrzeug, egal ob es sich um einen schweren Unfall oder einen Bagatellschaden handelt, und auch unabhängig davon, ob die Schuldfrage geklärt ist oder nicht, der Leasinggeber sofort zu informieren ist. Letztlich ist er der Eigentümer des Fahrzeuges und trifft entsprechend auch die Entscheidungen bezüglich des weiteren Vorgehens.
Auch die KFZ-Versicherung muss schriftlich über den Unfall informiert werden. Während ein Unfall, bei dem es Schwerverletzte oder sogar einen Todesfall gab, binnen von 48 Stunden schriftlich mitgeteilt werden muss, ist die Frist bei allen anderen Unfällen eine Woche.

Ein Unfall im Ausland


Sofern es sich nicht um einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland handelt, sondern um eine Dienst- oder Urlaubsreise, und der Unfall passiert in einem EU-Land oder in der Schweiz, ist das in der Regel unproblematisch. Die Grüne Versicherungskarte gilt als internationaler Versicherungsnachweis. Auch hier muss der Schaden durch die Polizei aufgenommen werden und der Versicherung und dem Leasinggeber gemeldet werden. Wichtig ist aber, dass man hier keine Schriftstücke unterzeichnet, deren Sprache man nicht versteht.

Die Frage der Unfallschuld

Nach der fristgerechten Meldung des Unfalls an die zuständigen Stellen muss nun die Schuldfrage geklärt werden. Entweder ist der Unfall fremdverschuldet, oder man trägt eine Mitschuld, oder aber der Unfall ist selbstverschuldet.

Bei einem fremdverschuldeten Unfall stellt in der Regel der Leasinggeber die Schadenersatzansprüche. Falls der Leasingvertrag den Leasingnehmer zur Wiederinstandsetzung verpflichtet, kann der Leasingnehmer die Kosten beim Unfallverursacher einfordern.

Bei einem mitverschuldeten Unfall haften beide Parteien anteilig für den entstanden Schaden.

Bei einem selbstverschuldeten Unfall haftet der Leasingnehmer komplett für die Reparaturkosten und für die eventuell eintretende Wertminderung des Fahrzeuges.

Unterschiede zwischen Reparatur- oder Totalschaden

Die Schwere der Beschädigung ist entscheidend, wie der Schaden eingestuft wird. Liegen die Kosten der Reparatur über 60 % des Wiederbeschaffungswertes, geht man in der Regel von einem wirtschaftlichen Totalschaden aus.

Unterhalb dieser Schadenshöhe ist abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen in der Regel der Leasingnehmer für die Instandsetzung des Fahrzeugs zuständig, wohin die Abwicklung eines Totalschadens für gewöhnlich der Leasinggeber übernimmt. Wichtig ist aber, dass der Leasinggeber zunächst zu kontaktieren ist, weil der Leasingnehmer nicht ohne Absprache das Fahrzeug reparieren oder verwerten darf.

Wo muss das Leasingfahrzeug im Falle eines Unfalls repariert werden?

Grundsätzlich gilt hier, dass das Fahrzeug ausschließlich von ausgewählten Vertrags- und Partnerwerkstätten des Leasinggebers repariert werden darf. Im Regelfall wird es sich um eine autorisierte Fachwerkstatt der entsprechenden Automarke handeln. Es greift hier also eine Werkstattbindung.

Wer zahlt die Rechnung?

Die Rechnung für die Reparatur des Fahrzeugs geht zunächst an den Leasingnehmer. Entweder zahlt diese Summe der gegnerische Unfallverursacher, oder, sofern man den Unfall selbst verschuldet hat, die Vollkaskoversicherung. Doch hier muss man natürlich wissen, dass ein Unfallwagen in seinem Wert gemindert ist. Dieser Ausgleich der Wertminderung kommt in der Regel bei einem eigenverschuldeten Kaskoschaden zum Tragen.

Allerdings übernimmt die Vollkaskoversicherung lediglich den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Leasingwagens. Doch Achtung, die Ansprüche des Leasinggebers können bzgl. des vereinbarten Rest- bzw. Buchwerts viel höher ausfallen. Um diesen Differenzbetrag, der hier entsteht, auszugleichen, sollte eine Zusatzversicherung, die sogenannte GAP-Deckung abgeschlossen werden. Sie übernimmt die Differenz zwischen dem von der Vollkaskoversicherung erstatteten Wiederbeschaffungswert und dem Leasingrestwert aus.



Artikelbild: https://unsplash.com/photos/CSkriQWeTVs

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